29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/18
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Martin Blomqvist/Rolex SA, Manufacture des Montres Rolex SA
(Rechtssache C-98/13) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 - Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Waren - Art. 2 - Geltungsbereich der Verordnung - Aus einem Drittstaat über das Internet erfolgter Verkauf einer nachgeahmten Uhr zu privaten Zwecken an eine Privatperson, die in einem Mitgliedstaat wohnt - Beschlagnahme der Uhr durch die Zollbehörden bei ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats - Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme - Voraussetzungen - Voraussetzungen betreffend die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 - Verbreitung an die Öffentlichkeit - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 - Benutzung im geschäftlichen Verkehr)
2014/C 93/28
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Martin Blomqvist
Beklagte: Rolex SA, Manufacture des Montres Rolex SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10), Art. 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25), Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 278, S. 1) und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7) — Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens nachgeahmter oder unerlaubt hergestellter Waren — Privatperson, die in einem Mitgliedstaat wohnt und über die Website eines Verkäufers aus einem Drittstaat eine nachgeahmte Uhr zu privaten Zwecken gekauft hat — Beschlagnahme der vom Verkäufer mit der Post versandten Uhr und Aussetzung der Überlassung der Uhr durch die Behörden dieses Mitgliedstaats
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ist dahin auszulegen, dass der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Ware, die über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat an eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, verkauft wurde, den ihm durch die Zollverordnung gewährten Schutz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelangt, allein aufgrund des Erwerbs der Ware beanspruchen kann. Es ist hierzu nicht noch erforderlich, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand einer an die Verbraucher in diesem Mitgliedstaat gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung war.
(1) ABl. C 129 vom 4.5.2013.
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