12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/4
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Snezhana Somova/Glaven direktor na Stolichno upravlenie „Sotsialno osiguryavane“
(Rechtssache C-103/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 12, 45, 46 und 94 - Nationale Regelung, nach der eine Rente unter der Voraussetzung einer Unterbrechung von Rentenbeitragszahlungen gewährt wird - Erwerb fehlender Versicherungszeiten durch Nachentrichtung von Beitragszahlungen - Zusammenfallen von Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten - Wahlrecht des Versicherten, vom Grundsatz der Zusammenrechnung der Beitrags- und Versicherungszeiten abzuweichen - Entzug der gewährten Rente und Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags - Pflicht zur Zahlung von Zinsen))
(2015/C 007/05)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Snezhana Somova
Beklagter: Glaven direktor na Stolichno upravlenie „Sotsialno osiguryavane“
Tenor
1.
Art. 49 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 94 Abs. 1 des bulgarischen Sozialversicherungsgesetzbuchs (Kodeks za sotsialnoto osiguryavane) entgegen, wonach die Feststellung von Altersrentenansprüchen von der Voraussetzung abhängt, dass im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit eine Unterbrechung der Beitragszahlungen für die soziale Sicherheit vorliegt.
2.
Art. 45, Art. 46 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, sind dahin auszulegen, dass diese Vorschriften den Sozialversicherten kein Wahlrecht einräumen, im Hinblick auf die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen in einem Mitgliedstaat diejenigen Versicherungszeiten unberücksichtigt zu lassen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor diese Verordnung im erstgenannten Mitgliedstaat zur Anwendung kam.
(1) ABl. C 129 vom 4.5.2013.
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