10.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 175/13
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. April 2014 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-115/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Richtlinie 92/83/EWG - Festsetzung der Verbrauchsteuersätze - Auftragsherstellung von Ethylalkohol in einer Brennerei, auf die ein Verbrauchsteuersatz von 0 erhoben wird - Befreiung der Herstellung von Ethylalkohol durch Privatpersonen von der Verbrauchsteuer))
2014/C 175/14
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Barslev und A. Sipos)
Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und K. Molnár)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 19 bis 21 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 29) — Festsetzung der Verbrauchsteuern — Auftragsherstellung von Ethylalkohol in einer Brennerei, auf die ein Verbrauchsteuersatz von 0 erhoben wird — Befreiung der Herstellung von Ethylalkohol durch Privatpersonen von der Verbrauchsteuer
Tenor
1.
Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 19 bis 21 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 dieser Richtlinie sowie mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke verstoßen, dass es eine Regelung angenommen und angewandt hat, die vorsieht, dass unter den darin festgelegten Umständen auf die Auftragsherstellung von Ethylalkohol in einer Brennerei ein Verbrauchsteuersatz von 0 erhoben wird und dass die Ethylalkoholherstellung durch Privatpersonen von der Verbrauchsteuer befreit ist.
2.
Ungarn trägt die Kosten.
(1) ABl. C 129 vom 4.5.2013.
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