25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm — Deutschland) — Gülay Bollacke/K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG
(Rechtssache C-118/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Bezahlter Jahresurlaub - Abgeltung im Todesfall))
2014/C 282/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Hamm
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gülay Bollacke
Beklagte: K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG
Tenor
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.
(1) ABl. C 171 vom 15.6.2013.
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