23.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/4
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vof (C-131/13), T BV (C-163/13), T Mobile Phone’s BV (C-164/13)/Staatssecretaris van Financiën
(Verbundene Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13) (1)
((Vorlagen zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Übergangsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten - Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden - Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat - Berücksichtigung der Steuerhinterziehung im Versandmitgliedstaat - Versagung des Rechts auf Abzug, Befreiung oder Erstattung - Fehlen nationaler Rechtsvorschriften))
(2015/C 065/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën (C-131/13), T BV (C-163/13), T Mobile Phone’s BV (C-164/13)
Beklagte: Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vof (C-131/13), Staatssecretaris van Financiën (C-163/13 und C-164/13)
Tenor
1.
Die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 sind unzulässig.
2.
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.
3.
Die Sechste Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung von Rechten auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden, und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.
(1) ABl. C 171 vom 15.6.2013.
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