19.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Annett Altmann u. a./Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Rechtssache C-140/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 - Berufsgeheimnis der nationalen Finanzaufsichtsbehörden - Informationen über eine betrügerische Wertpapierfirma, die sich im Verfahren der gerichtlichen Liquidation befindet))
(2015/C 016/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Annett Altmann, Torsten Altmann, Hans Abel, Waltraud Apitzsch, Uwe Apitzsch, Simone Arnold, Barbara Assheuer, Ingeborg Aubele, Karl-Heinz Aubele
Beklagte: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Streithelfer: Frank Schmitt
Tenor
Art. 54 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass sich eine nationale Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf die Pflicht berufen kann, gegenüber einer Person, die bei ihr in einem Fall, der weder unter das Strafrecht fällt noch ein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren betrifft, Zugang zu Informationen über eine nunmehr in Liquidation befindliche Wertpapierfirma beantragt hat, das Berufsgeheimnis zu wahren, auch wenn das wesentliche Geschäftskonzept dieser Firma in groß angelegtem Anlagebetrug, verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern, bestand und mehrere Verantwortliche der Firma zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.
(1) ABl. C 156 vom 1.6.2013.
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