17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/12
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Münster
(Rechtssache C-152/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Ausnahmen - Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und dazu bestimmt sind, als Kraftstoff von diesen Fahrzeugen verbraucht zu werden - Begriff „Hauptbehälter“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie - Von einem Karosseriebauer oder einem Vertragshändler des Herstellers eingebaute Behälter))
2014/C 409/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG
Beklagter: Hauptzollamt Münster
Tenor
Der Begriff „Hauptbehälter“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass er Behälter, die in Nutzfahrzeugen fest eingebaut und zu deren unmittelbarer Kraftstoffversorgung bestimmt sind, auch dann erfasst, wenn sie von einer anderen Person als dem Hersteller eingebaut wurden, sofern diese Behälter die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs sowohl für den Antrieb der Nutzfahrzeuge als auch gegebenenfalls während des Transports für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen ermöglichen.
(1) ABl. C 189 vom 29.6.2013.
Full & Egal Universal Law Academy