10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Nickel & Goeldner Spedition GmbH/„Kintra“ UAB
(Rechtssache C-157/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff „Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht“ - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b - Begriff „Konkurs“ - Vom Insolvenzverwalter erhobene Klage auf Erfüllung einer Forderung - Aus der internationalen Beförderung von Gütern entstandene Forderung - Verhältnis zwischen den Verordnungen Nrn. 1346/2000 und 44/2001 und dem Übereinkommen über Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr [CMR]))
2014/C 395/13
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nickel & Goeldner Spedition GmbH
Beklagte:„Kintra“ UAB
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens erhoben wird und die sich gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen richtet, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
2.
Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, in dem ein Rechtsstreit sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 als auch in den Anwendungsbereich des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichneten Protokolls fällt, nach Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung die in Art. 31 Abs. 1 dieses Übereinkommens vorgesehenen Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit anwenden kann.
(1) ABl. C 156 vom 01.06.2013.
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