1.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 292/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Stanislav Gross/Hauptzollamt Braunschweig
(Rechtssache C-165/13) (1)
((Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden - Steuerschuldnerschaft eines Besitzers dieser Waren, der sie im Bestimmungsmitgliedstaat erworben hat - Erwerb nach Beendigung des Verbringungsvorgangs))
2014/C 292/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stanislav Gross
Beklagter: Hauptzollamt Braunschweig
Tenor
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/12 ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift es einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Person, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Steuergebiet dieses Staates zu gewerblichen Zwecken verbrauchsteuerpflichtige Waren in Besitz hält, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, als Schuldner der Verbrauchsteuer zu bestimmen, selbst wenn diese Person nicht die erste Besitzerin der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat gewesen ist.
(1) ABl. C 207 vom 20.7.2013.
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