12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/7
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Melun — Frankreich) — Sophie Mukarubega/Préfet de police, Préfet de la Seine-Saint-Denis
(Rechtssache C-166/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Verfahren zum Erlass einer Rückkehrentscheidung - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Recht eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, vor Erlass einer Entscheidung, die seine Interessen beeinträchtigen kann, angehört zu werden - Mit einer Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets versehene Weigerung der Verwaltung, einem solchen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel wegen Asyls zu erteilen - Recht auf Anhörung vor Erlass der Rückkehrentscheidung))
(2015/C 007/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Melun
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sophie Mukarubega
Beklagte: Préfet de police, Préfet de la Seine-Saint-Denis
Tenor
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — insbesondere deren Art. 6 — Anwendung findet, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen; dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung erst nach der Versagung eines Aufenthaltstitels ergeht.
(1) ABl. C 164 vom 8.6.2013.
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