3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/38
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil Constitutionnel — Frankreich) — Jeremy F/Premier ministre
(Rechtssache C-168/13 PPU) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Grundsatz der Spezialität - Ersuchen um Ausweitung des Europäischen Haftbefehls, der der Übergabe zugrunde lag, oder Beantragung einer weiteren Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat - Zustimmende Entscheidung des Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats - Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung - Zulässigkeit)
2013/C 225/65
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil Constitutionnel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Angeklagter: Jeremy F
Anderer Verfahrensbeteiligter: Premier ministre
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil Constitutionnel — Auslegung der Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) — Erstreckung der Wirkung des Europäischen Haftbefehls — Bestehen eines Rechtsbehelfs (Rechtsmittels) gegen die Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde in dem ersuchten Staat, hier der Ermittlungskammer eines Berufungsgerichts — Frist von 30 Tagen
Tenor
Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einen Rechtsbehelf vorzusehen, mit dem der Vollzug der Entscheidung der Justizbehörde ausgesetzt wird, die binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens ergeht, um ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, oder dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der genannten Übergabe begangene strafbare Handlung zugrunde liegt, übergeben wird, soweit die endgültige Entscheidung unter Einhaltung der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen erlassen wird.
(1) ABl. C 156 vom 1.6.2013.
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