2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/4
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Januar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/L.F. Evans
(Rechtssache C-179/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung des auf einen Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechts - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Anwendbarkeit - Beschäftigung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Konsulat eines Drittstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem er wohnt - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen - Art. 71 Abs. 2 - Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die ständig Ansässigen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewähren))
(2015/C 073/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank
Beklagte: L. F. Evans
Tenor
Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 16 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats für den Zeitraum, in dem er bei der konsularischen Vertretung eines Drittstaats im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, aber in dessen Gebiet er wohnt, nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Bestimmung unterliegt, wenn dieser Staatsangehörige nach den gemäß Art. 71 Abs. 2 des am 24. April 1963 in Wien geschlossenen Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen erlassenen Rechtsvorschriften seines Wohnsitzstaats nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.
(1) ABl. C 189 vom 29.6.2013.
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