5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/18
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Saarlouis/Heinz Malburg
(Rechtssache C-204/13) (1)
((Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug - Auflösung einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter - Erwerb eines Teils des Mandantenstamms dieser Gesellschaft - Sacheinlage in eine andere Gesellschaft - Zahlung der Vorsteuer - Möglicher Abzug))
2014/C 135/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Saarlouis
Beklagter: Heinz Malburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S. 1) — Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug — Erwerb eines Teiles des Mandantenstamms einer aufgelösten Gesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter mit dem Ziel, ihn als Sacheinlage in eine neue Gesellschaft einzubringen — Möglichkeit des Vorsteuerabzugs
Tenor
Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von dieser einen Teil des Mandantenstamms nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ohne dass dieser Mandantenstamm jedoch dem Vermögen der neu gegründeten Gesellschaft zuwächst, nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms berechtigt ist.
(1) ABl. C 178 vom 22.6.2013.
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