10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/15
Urteil des Gerichtshofs (Dritten Kammer) vom 4. September 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-211/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Schenkung- und Erbschaftsteuer - Nationale Rechtsvorschriften, die einen höheren Freibetrag vorsehen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, der Schenker oder der Erwerber im Inland ansässig waren - Gegenstand der Vertragsverletzungsklage - Beschränkung - Rechtfertigung))
2014/C 395/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und W. Roels)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Wiedmann)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten:) (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 171 vom 15.6.2013.
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