15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/14
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Impresa Pizzarotti & C. Spa/Comune di Bari, Giunta comunale di Bari, Consiglio comunale di Bari
(Rechtssache C-213/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - „Verpflichtungserklärung zur Vermietung“ von noch nicht errichteten Gebäuden - Rechtskräftige nationalgerichtliche Entscheidung - Tragweite der Rechtskraftwirkung im Fall einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren Situation))
2014/C 315/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Impresa Pizzarotti & C. Spa
Beklagte: Comune di Bari, Giunta comunale di Bari, Consiglio comunale di Bari
Beteiligte: Complesso Residenziale Bari 2 Srl, Commissione di manutenzione della Corte d’appello di Bari, Giuseppe Albenzio als „Commissario ad acta“, Ministero della Giustizia, Regione Puglia
Tenor
1.
Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der die Errichtung eines Bauwerks, das den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen genügt, zum Hauptgegenstand hat, einen öffentlichen Bauauftrag darstellt und daher nicht unter den Ausschluss in Art. 1 Buchst. a Ziff. iii der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge fällt, auch wenn er eine Verpflichtung enthält, das betreffende Bauwerk zu vermieten.
2.
Sofern ein nationales Gericht wie das vorlegende, das letztinstanzlich entschieden hat, ohne dass der Gerichtshof der Europäischen Union zuvor nach Art. 267 AEUV mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst wurde, nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften hierzu befugt ist, muss es seine rechtskräftig gewordene Entscheidung, die zu einer mit den Vorschriften der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge unvereinbaren Situation geführt hat, entweder ergänzen oder rückgängig machen, um einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung dieser Vorschriften Rechnung zu tragen.
(1) ABl. C 207 vom 20.7.2013.
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