15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/15
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Ewaen Fred Ogieriakhi/Minister for Justice and Equality, Irlande, Attorney General, An Post
(Rechtssache C-244/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 - Daueraufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen - Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - Unmittelbar anschließendes Zusammenleben mit anderen Partnern innerhalb des ununterbrochenen fünf Jahre langen Aufenthalts - Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 - Art. 10 Abs. 3 - Voraussetzungen - Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat - Prüfung der Art des fraglichen Verstoßes - Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens))
2014/C 315/22
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ewaen Fred Ogieriakhi
Beklagte: Minister for Justice and Equality, Irlande, Attorney General, An Post
Tenor
1.
Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedstaat als Ehegatte eines in diesem Staat arbeitenden Unionsbürgers aufgehalten hat, als eine Person anzusehen ist, die das in dieser Vorschrift vorgesehene Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, selbst wenn sich die Ehegatten in dem genannten Zeitraum getrennt und jeweils mit einem anderen Partner zusammengelebt haben und die von dem Drittstaatsangehörigen genutzte Wohnung diesem nicht mehr von seiner Ehefrau, einer Unionsbürgerin, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde.
2.
Die Tatsache, dass ein nationales Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, zum im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unionsrecht eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, ist kein entscheidender Faktor für die Beurteilung, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen dieses Recht durch den Mitgliedstaat vorliegt
(1) ABl. C 189 vom 29.6.2013.
Full & Egal Universal Law Academy