4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/11
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — I/Health Service Executive
(Rechtssache C-255/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung [EG] Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Plötzliche schwere Erkrankung während eines Urlaubs in einem anderen Mitgliedstaat - Person, die wegen ihrer Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Ortes, an dem sie lebt, gezwungen ist, elf Jahre lang in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben - Erbringung von Sachleistungen in diesem zweiten Staat - Begriffe „Wohnort“ und „Aufenthalt“))
2014/C 253/14
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: I
Beklagter: Health Service Executive
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) — Begriff des „sich Aufhaltens“ in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat — Bürger eines Mitgliedstaats, der seit elf Jahren an einem schweren Leiden erkrankt ist, das sich das erste Mal während eines Urlaubsaufenthalts in einem zweiten Mitgliedstaat äußerte — Bürger, der aufgrund seines medizinischen Zustands dazu gezwungen ist, in einem zweiten Mitgliedstaat zu verbleiben
Tenor
Art. 1 Buchst. j und k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke von Art. 19 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass ein Unionsbürger, der in einem ersten Mitgliedstaat wohnhaft war und während eines Urlaubs in einem zweiten Mitgliedstaat plötzlich schwer erkrankt und wegen dieser Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Orts, an dem er lebt, gezwungen ist, für einen Zeitraum von elf Jahren in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben, sich in diesem Mitgliedstaat „aufhält“, wenn der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen in dem ersten Mitgliedstaat liegt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Mittelpunkt der Interessen dieses Unionsbürgers anhand einer Gesamtbetrachtung der erheblichen Tatsachen und unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen, wie er sich aus diesen Tatsachen ergibt, zu bestimmen. Der Umstand allein, dass der Betroffene während eines langen Zeitraums in dem zweiten Staat geblieben ist, genügt nicht für die Annahme, dass er in diesem Mitgliedstaat wohnt.
(1) ABl. C 189 vom 29.6.2013.
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