12.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/8
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. März 2014 — Ruse Industry/Europäische Kommission
(Rechtssache C-271/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der Republik Bulgarien in Form eines Forderungsverzichts - Beschluss der Kommission, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff „neue Beihilfe“ - Begründungspflicht))
2014/C 142/09
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ruse Industry AD (Prozessbevollmächtigte: A. Angelov und S. Panov, advokati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und D. Stefanov)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. März 2013, Ruse Industry/Kommission (T-489/11), mit dem das Gericht die von der Rechtsmittelführerin erhobene Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/706/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.28903 (C 12/10) (ex N 389/09) Bulgariens an „Ruse Industry“ (ABl. 2012, L 320, S. 27) abgewiesen hat — Staatliche Beihilfe in Form eines Forderungsverzichts — Beschluss, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, die die Rechte der Rechtsmittelführerin beeinträchtigen — Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Ruse Industry AD trägt die Kosten.
(1) ABl. C 207 vom 20.7.2013.
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