8.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 439/7
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — AS flyLAL Lithuanian Airlines in Insolvenz/VAS Starptautiskā lidosta Rīga, AS Air Baltic Corporation
(Rechtssache C-302/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 31 - Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union entstandenen Schadens - Ermäßigung auf Flughafenentgelte - Art. 22 Nr. 2 - Ausschließliche Zuständigkeiten - Begriff - Gesellschaften und juristische Personen betreffender Rechtsstreit - Entscheidung über die Gewährung von Ermäßigungen - Art. 34 Nr. 1 - Gründe für die Versagung der Anerkennung - Ordre public des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird))
(2014/C 439/09)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AS flyLAL Lithuanian Airlines in Insolvenz
Beklagte: VAS Starptautiskā lidosta Rīga, AS Air Baltic Corporation
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
2.
Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens nicht als ein Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
3.
Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass weder die Modalitäten der Berechnung der Höhe der Beträge, auf die sich die einstweiligen und sichernden Maßnahmen beziehen, die mit einer Entscheidung angeordnet werden, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden — wenn es möglich ist, den Gedankengang nachzuvollziehen, der zur Bestimmung der Höhe dieser Beträge geführt hat, und Rechtbehelfe offenstanden und eingelegt wurden, um diese Berechnungsmodalitäten zu rügen —, noch die bloße Berufung auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen Gründe darstellen, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, begründen, der es erlaubt, die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in diesem Mitgliedstaat zu versagen.
(1) ABl. C 226 vom 3.8.2013.
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