23.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 389/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Jørgen Andersen, Königreich Dänemark, Danske Statsbaner SV (DSB)
(Rechtssache C-303/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen Unternehmen Danske Statsbaner [DSB] von den dänischen Behörden gewährte Beihilfen - Öffentliche Dienstleistungsverträge über die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen [Dänemark] und Ystad [Schweden] - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Zeitliche Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften))
(2015/C 389/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und T. Maxian Rusche)
Andere Parteien des Verfahrens: Jørgen Andersen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés, G. van de Walle de Ghelcke und M. Nissen), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning und V. Pasternak Jørgensen im Beistand von R. Holdgaard, advokat), Danske Statsbaner SV (DSB) (Prozessbevollmächtigter: M. Honoré, advokat)
Streithelferin zur Unterstützung von Jørgen Andersen: Dansk Tog (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés, G. van de Walle de Ghelcke und M. Nissen)
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Andersen/Kommission (T-92/11, EU:T:2013:143) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht mit ihm hinsichtlich der Beihilfen, die ab dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) für nichtig erklärt hat.
2.
Das Rechtsmittel wird im Übrigen zurückgewiesen.
3.
Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
4.
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es im Hinblick auf die drei Klagegründe in der Klageschrift unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2011/3 entscheidet, soweit mit ihm die Beihilfen, die ab dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden.
5.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 252 vom 31.8.2013.
Full & Egal Universal Law Academy