25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/13
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Užsienio reikalų ministerija, Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba/Vladimir Peftiev, BelTechExport ZAO, Sport-pari ZAO, BT Telecommunications PUE
(Rechtssache C-314/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Ausnahmen - Zahlung von Honoraren im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen - Ermessen der zuständigen nationalen Behörde - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Einfluss der rechtswidrigen Herkunft der Gelder - Fehlen))
2014/C 282/18
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Užsienio reikalų ministerija, Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba
Beklagte: Vladimir Peftiev, BelTechExport ZAO, Sport-pari ZAO, BT Telecommunications PUE
Tenor
1.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 und die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmebewilligung, der nach dieser Bestimmung für die Einreichung einer Klage gestellt wird, mit der die Rechtmäßigkeit von der Union verhängter restriktiver Maßnahmen angefochten werden soll, nicht über ein freies Ermessen verfügt, sondern ihre Zuständigkeiten unter Beachtung der in Art. 47 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Rechte und der Unerlässlichkeit der Vertretung durch einen Anwalt für die Einreichung einer solchen Klage beim Gericht der Europäischen Union auszuüben hat.
Die zuständige nationale Behörde ist berechtigt, zu prüfen, ob die Mittel, deren Freigabe beantragt wird, ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen. Sie kann auch die Bedingungen festlegen, die sie als geeignet erachtet, um insbesondere zu gewährleisten, dass das Ziel der verhängten Sanktionen nicht verfehlt wird und dass die bewilligte Ausnahme nicht missbraucht wird.
2.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 765/2006 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 84/2011 und die Verordnung Nr. 588/2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf diese Verordnung gestützt wird, eine Ausnahme vom Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck der Bezahlung juristischer Dienstleistungen im Einklang mit dieser Bestimmung zu beurteilen ist, die nicht auf die Herkunft der Gelder und deren möglicherweise rechtswidrigen Erwerb abstellt.
(1) ABl. C 233 vom 10.8.2013.
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