26.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 159/10
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts — Deutschland) — Udo Rätzke/S+K Handels GmbH
(Rechtssache C-319/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Energie - Angabe des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten mittels Etiketten - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1062/2010 - Verantwortlichkeiten der Händler - Fernsehgerät, das dem Händler vor Beginn der Geltung der Verordnung ohne das entsprechende Etikett geliefert worden ist - Verpflichtung des Händlers, ein solches Fernsehgerät von Beginn der Geltung der Verordnung an zu etikettieren und sich nachträglich ein Etikett zu verschaffen))
2014/C 159/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Thüringer Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Udo Rätzke
Beklagte: S+K Handels GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Thüringer Oberlandesgericht — Auslegung von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314, S. 64) — Zeitlicher Geltungsbereich — Pflicht des Händlers, sicherzustellen, dass alle Fernsehgeräte in der Verkaufsstelle das von Lieferanten bereitgestellte Etikett tragen, das die Energieeffizienz angibt — Fernsehgeräte, die dem Händler vor Geltung der Verordnung ohne Etiketten geliefert wurden
Tenor
Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der Händler, sicherzustellen, dass jedes Fernsehgerät in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bereitgestellte Etikett trägt, nur für Fernsehgeräte gilt, die ab dem 30. November 2011 in Verkehr gebracht wurden, d. h. vom Hersteller erstmals zum Zweck ihres Vertriebs in die Vertriebskette eingeführt wurden.
(1) ABl. C 260 vom 7.9.2013.
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