19.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/8
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Bozen — Italien) — Ulrike Elfriede Grauel Rüffer/Katerina Pokorná
(Rechtssache C-322/13) (1)
((Unionsbürgerschaft - Diskriminierungsverbot - In Zivilverfahren anwendbare Sprachenregelung))
2014/C 151/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Bozen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ulrike Elfriede Grauel Rüffer
Beklagte: Katerina Pokorná
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Bolzano/Landesgericht Bozen (Italien) — Auslegung der Art. 18 und 21 AEUV — Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft — Sprachenregelung in Zivilverfahren — Ausnahme für Inländer — Erstreckung dieser Ausnahme auf Angehörige der Europäischen Union, die sich in derselben Lage befinden wie Inländer
Tenor
Die Art. 18 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Recht, in zivilrechtlichen Verfahren vor den Gerichten eines Mitgliedstaats, die ihren Sitz in einer bestimmten Gebietskörperschaft dieses Staates haben, eine andere Sprache als dessen Amtssprache zu gebrauchen, nur den in der betreffenden Gebietskörperschaft wohnhaften Bürgern dieses Staates einräumt.
(1) ABl. C 226 vom 3.8.2013.
Full & Egal Universal Law Academy