10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/17
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Burgo Group SpA/Illochroma SA in Liquidation, Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA
(Rechtssache C-327/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Begriff der Niederlassung - Unternehmensgruppe - Niederlassung - Recht auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens - Kriterien - Person, die berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen))
2014/C 395/21
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Burgo Group SpA
Beklagte: Illochroma SA in Liquidation, Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA
Tenor
1.
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Gesellschaftssitzes Gegenstand eines Liquidationsverfahrens ist, auch Gegenstand eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat sein kann, in dem sie ihren Gesellschaftssitz und eigene Rechtspersönlichkeit hat.
2.
Art. 29 Buchst. b der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Frage, welche Person oder Stelle berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Das Recht, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, darf allerdings nicht auf die Gläubiger mit Wohnsitz oder Hauptsitz in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder auf die Gläubiger, deren Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht, beschränkt werden.
3.
Die Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass, sofern es sich bei dem Hauptinsolvenzverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt, die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitskriterien durch das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens jedoch das Unionsrecht, insbesondere dessen allgemeine Grundsätze und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000, beachten.
(1) ABl. C 226 vom 3.8.2013.
Full & Egal Universal Law Academy