25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/14
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Аdministrativen sad Burgas — Bulgarien) — Lukoyl Neftohim Burgas AD/Nachalnik na Mitnicheski punkt Pristanishte Burgas Tsentar pri Mitnitsa Burgas
(Rechtssache C-330/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Ware, die als „Schweröl, Schmieröl oder anderes Öl — zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren“ beschrieben wird - Positionen 2707 und 2710 - Aromatische und nicht aromatische Bestandteile - Verhältnis zwischen der Kombinierten Nomenklatur und dem Harmonisierten System))
2014/C 282/19
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Аdministrativen sad Burgas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lukoyl Neftohim Burgas AD
Beklagter: Nachalnik na Mitnicheski punkt Pristanishte Burgas Tsentar pri Mitnitsa Burgas
Tenor
1.
Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 geänderten Fassung ist der gewichtsmäßige Gehalt an aromatischen Bestandteilen im Verhältnis zu dem von nicht aromatischen Bestandteilen heranzuziehen.
2.
Der Ausdruck „aromatische Bestandteile“ in Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1006/2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er weiter ist als der Ausdruck „aromatische Kohlenwasserstoffe“.
3.
Es ist grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, welche Methode sich am ehesten eignet, um den Gehalt an aromatischen Bestandteilen in einem bestimmten Erzeugnis im Hinblick auf seine Einreihung in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1006/2011 geänderten Fassung zu bestimmen.
4.
Nr. 1 der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1006/2011 geänderten Fassung zu den Unterpositionen 2707 99 91 und 2707 99 99 dieser Kombinierten Nomenklatur ist als nicht erschöpfend zu verstehen, so dass ein Erzeugnis, das unter die Position 2707 dieser Kombinierten Nomenklatur fällt, aber nicht in eine spezifische Unterposition eingereiht werden kann, in die Unterposition 2707 99 99 dieser Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.
(1) ABl. C 245 vom 24.8.2013.
Full & Egal Universal Law Academy