25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/15
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Karen Millen Fashions Ltd/Dunnes Stores, Dunnes Stores (Limerick) Ltd
(Rechtssache C-345/13) (1)
((Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 6 - Eigenart - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 85 Abs. 2 - Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Gültigkeit - Voraussetzungen - Beweislast))
2014/C 282/20
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Karen Millen Fashions Ltd
Beklagte: Dunnes Stores, Dunnes Stores (Limerick) Ltd
Tenor
1.
Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters sich der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden muss.
2.
Art. 85 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber dieses Geschmacksmusters nicht zum Nachweis verpflichtet ist, dass dieses Eigenart nach Art. 6 dieser Verordnung besitzt, sondern lediglich angeben muss, inwiefern dieses Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d. h. dass er das oder die Elemente seines Geschmacksmusters benennen muss, die ihm Eigenart verleihen, damit ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht es als rechtsgültig ansieht.
(1) ABl. C 260 vom 7.9.2013.
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