20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Mai 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund — Deutschland) — Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA/Akzo Nobel NV, Solvay SA/NV, Kemira Oyj, FMC Foret SA
(Rechtssache C-352/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 6 Nr. 1 - Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte, die an einem für unvereinbar mit Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erklärten Kartell teilgenommen haben, auf ihre gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und auf Erteilung von Auskünften - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der Mitbeklagten - Rücknahme der Klage gegen den Beklagten, der in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Art. 5 Nr. 3 - Gerichtsstandsklauseln - Art. 23 - Effektive Durchsetzung des Kartellverbots))
(2015/C 236/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Dortmund
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA
Beklagte: Akzo Nobel NV, Solvay SA/NV, Kemira Oyj, FMC Foret SA
Tenor
1.
Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und in diesem Rahmen auf Auskunftserteilung verklagt werden, und dass dies auch dann gilt, wenn der Kläger seine Klage gegen den einzigen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ansässigen Mitbeklagten zurückgenommen hat, es sei denn, dass das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers und des genannten Mitbeklagten zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, nachgewiesen wird.
2.
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten Schadensersatz verlangt wird wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden einzelnen angeblichen Geschädigten eingetreten ist und jeder von ihnen gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 entweder bei dem Gericht des Orts klagen kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann, oder bei dem Gericht des Orts, an dem er seinen Sitz hat.
3.
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er es bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 zulässt, in Lieferverträgen enthaltene Gerichtsstandsklauseln auch dann zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation eines nach Art. 5 Nr. 3 und/oder Art. 6 Nr. 1 der genannten Verordnung international zuständigen Gerichts führt, sofern sich diese Klauseln auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen.
(1) ABl. C 298 vom 12.10.2013.
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