15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/19
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen Markus D. (C-358/13) und G. (C-181/14)
(Verbundene Rechtssachen C-358/13 und C-181/14) (1)
((Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs „Arzneimittel“ - Bedeutung des Kriteriums der Eignung, die physiologischen Funktionen zu beeinflussen - Erzeugnisse auf der Grundlage von Kräutern und Cannabinoiden - Ausschluss))
2014/C 315/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Beteiligte der Ausgangsverfahren
Markus D. (C-358/13) und G. (C-181/14)
Tenor
Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.
(1) ABl. C 325 vom 9.11.2013, ABl. C 212 vom 7.7.2014.
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