20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/4
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Mai 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona — Spanien) — Andrés Rabal Cañas/Nexea Gestión Documental, S.A., Fondo de Garantía Salarial
(Rechtssache C-392/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Begriff „Betrieb“ - Methode zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer))
(2015/C 236/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andrés Rabal Cañas
Beklagte: Nexea Gestión Documental, S.A., Fondo de Garantía Salarial
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die als einzige Referenzeinheit das Unternehmen und nicht den Betrieb vorsieht, wenn die Anwendung dieses Kriteriums zur Folge hat, dass das in den Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorgesehene Informations- und Konsultationsverfahren vereitelt wird, während die betreffenden Entlassungen, wenn der Betrieb als Referenzeinheit verwendet würde, als „Massenentlassungen“ im Sinne der Definition in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie qualifiziert werden müssten.
2.
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung des Vorliegens von „Massenentlassungen“ im Sinne dieser Bestimmung individuelle Beendigungen von Arbeitsverträgen, die für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossen werden, nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese Beendigungen bei Ablauf des Vertrags oder Erfüllung der Tätigkeit erfolgen.
3.
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung des Vorliegens von Massenentlassungen im Rahmen von Arbeitsverträgen, die für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossen werden, nicht erforderlich ist, dass sich der Grund für diese Massenentlassungen aus demselben Rahmen der kollektiven Einstellung für die gleiche Dauer oder Tätigkeit ergibt.
(1) ABl. C 260 vom 7.9.2013.
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