15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/20
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Netto Marken Discount AG & Co. KG/Deutsches Patent- und Markenamt
(Rechtssache C-420/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit - Nizzaer Klassifikation - Einzelhandel - Zusammenstellung von Dienstleistungen))
2014/C 315/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundespatentgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Netto Marken Discount AG & Co. KG
Beklagter: Deutsches Patent- und Markenamt
Tenor
1.
Die Leistungen eines Wirtschaftsteilnehmers, die darin bestehen, Dienstleistungen zusammenzustellen, damit der Verbraucher diese bequem vergleichen und erwerben kann, können unter den Begriff „Dienstleistungen“ gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken fallen.
2.
Die Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass nach dieser Richtlinie die Anmeldung einer Marke für eine Dienstleistung, die in der Zusammenstellung von Dienstleistungen besteht, so klar und eindeutig formuliert werden muss, dass die zuständigen Behörden und die anderen Wirtschaftsteilnehmer erkennen können, welche Dienstleistungen der Anmelder zusammenzustellen beabsichtigt.
(1) ABl. C 313 vom 26.10.2013.
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