15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/20
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Apple, Inc./Deutsches Patent- und Markenamt
(Rechtssache C-421/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 2 und 3 - Markenfähige Zeichen - Unterscheidungskraft - Zeichnerische Darstellung der Ausstattung eines als „Flagship Store“ bezeichneten Ladengeschäfts - Eintragung als Marke für „Dienstleistungen“ in Bezug auf Waren, die in einem solchen Geschäft verkauft werden))
2014/C 315/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundespatentgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Apple, Inc.
Beklagter: Deutsches Patent- und Markenamt
Tenor
Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.
(1) ABl. C 313 vom 26.10.2013.
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