22.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/5
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Zuchtvieh-Export GmbH/Stadt Kempten
(Rechtssache C-424/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung [EG] Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderung von einem Mitgliedstaat in ein Drittland - Art. 14 Abs. 1 - Von der zuständigen Behörde des Versandorts vor langen Beförderungen durchzuführende Kontrolle in Bezug auf Fahrtenbücher - Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den außerhalb des Gebiets der Europäischen Union stattfindenden Beförderungsabschnitt - Anwendbarkeit der durch die Verordnung festgelegten Regeln auf diesen Beförderungsabschnitt))
(2015/C 205/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zuchtvieh-Export GmbH
Beklagte: Stadt Kempten
Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern
Tenor
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung eines Transports, der mit einer im Gebiet der Europäischen Union beginnenden und außerhalb dieses Gebiets fortgeführten langen Beförderung von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen verbunden ist, durch die zuständige Behörde des Versandorts voraussetzt, dass der Organisator des Transports ein Fahrtenbuch vorlegt, das wirklichkeitsnahe Angaben zur Planung der Beförderung enthält und darauf schließen lässt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für den in Drittländern stattfindenden Beförderungsabschnitt eingehalten werden, und dass die Behörde, wenn dies nicht der Fall ist, verlangen darf, die Planung so zu ändern, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen für die gesamte Beförderung gewährleistet ist.
(1) ABl. C 336 vom 16.11.2013.
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