21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-425/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Beschluss des Rates zur Ermächtigung, Verhandlungen zur Verknüpfung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union mit dem Emissionshandelssystem Australiens zu eröffnen - Verhandlungsrichtlinien - Sonderausschuss - Art. 13 Abs. 2 EUV, Art. 218 Abs. 2 bis 4 AEUV und Art. 295 AEUV - Institutionelles Gleichgewicht))
(2015/C 311/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und F. Castillo de la Torre)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Michoel, M. Moore und J.-P. Hix)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos und D. Warin)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und E. Ruffer), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning, L. Volck Madsen und U. Melgaard), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und B. Beutler), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas, G. de Bergues, F. Fize und N. Rouam), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und M. de Ree), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, E. Karlsson, L. Swedenborg und C. Hagerman), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und M. Holt im Beistand von J. Holmes und B. Kennelly, Barristers)
Tenor
1.
In Abschnitt A („Verfahren für die Verhandlungen“) der Anlage zum Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 zur Ermächtigung, Verhandlungen zur Verknüpfung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union mit dem Emissionshandelssystem Australiens zu eröffnen, werden
—
Nr. 1 Satz 2, wonach „[g]egebenenfalls … die Verhandlungspositionen der Union in dem Sonderausschuss nach Artikel 1 Absatz 2 oder im Rat im Einzelnen festgelegt [werden]“, und
—
in Nr. 3 die Wörter „und … Verhandlungspositionen … festzulegen“ für nichtig erklärt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens, das zu dem Beschluss Kommission/Rat (C-425/13, EU:C:2014:91) geführt hat.
4.
Das Europäische Parlament sowie die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 274 vom 21.9.2013.
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