24.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 421/15
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Société Fonderie 2A/Ministre de l'Économie et des Finances
(Rechtssache C-446/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Bestimmung des Ortes der Lieferung von Gegenständen - Lieferer, der in einem anderen Mitgliedstaat als der Erwerber niedergelassen ist - Bearbeitung des Gegenstands in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers))
2014/C 421/20
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Société Fonderie 2A
Beklagter: Ministre de l'Économie et des Finances
Tenor
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Ort der Lieferung eines Gegenstands, der von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber verkauft wird und den der Verkäufer durch einen in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister einer Endbearbeitung unterziehen lässt, mit der die Eignung des Gegenstands für die Lieferung hergestellt werden soll, bevor er ihn durch diesen Dienstleister zum Erwerber befördern lässt, als in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers gelegen anzusehen ist.
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.
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