10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/20
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — Ronny Henning/Germanwings GmbH/
(Rechtssache C-452/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 2, 5 und 7 - Anspruch auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung eines Fluges - Dauer der Verspätung - Begriff „Ankunftszeit“))
2014/C 395/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Salzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ronny Henning
Beklagte: Germanwings GmbH
Tenor
Die Art. 2, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.
(1) ABl. C 325 vom 9.11.2013.
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