22.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/9
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von Newby Foods Ltd/Food Standards Agency
(Rechtssache C-453/13) (1)
((Gesundheitsschutz - Verordnung [EG] Nr. 853/2004 - Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs - Anhang I Nrn. 1.14 und 1.15 - Begriffe „Separatorenfleisch“ und „Fleischzubereitungen“ - Verordnung [EG] Nr. 999/2001 - Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Verbraucherschutz - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln))
(2014/C 462/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: The Queen, auf Antrag von Newby Foods Ltd
Beklagte: Food Standards Agency
Tenor
Die Nrn. 1.14 und 1.15 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sind dahin auszulegen, dass das Erzeugnis, das durch maschinelles Ablösen des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches gewonnen wird, als „Separatorenfleisch“ im Sinne von Nr. 1.14 einzustufen ist, da das eingesetzte Verfahren zu einer stärkeren Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur führt, als sie rein an Schnittflächen eintritt; dies gilt unabhängig davon, dass das eingesetzte Verfahren die Struktur der verwendeten Knochen nicht ändert. Ein solches Erzeugnis kann nicht als „Fleischzubereitung“ im Sinne von Nr. 1.15 eingestuft werden.
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
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