15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/22
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Verona — Italien) — Shamim Tahir/Ministero dell’Interno, Questura di Verona
(Rechtssache C-469/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 2, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 13 - „Langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU“ - Voraussetzungen für die Gewährung - Rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Empfangsmitgliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags - Person, die in einer familiären Beziehung zu dem langfristig Aufenthaltsberechtigten steht - Günstigere nationale Bestimmungen - Wirkungen))
2014/C 315/32
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Verona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Shamim Tahir
Beklagter: Ministero dell’Interno, Questura di Verona
Tenor
1.
Die Art. 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Familienangehöriger des bereits langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht von der Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie befreit werden kann, wonach sich der Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten haben muss.
2.
Art. 13 der Richtlinie 2003/109 in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU unter günstigeren Voraussetzungen als denen der Richtlinie auszustellen.
(1) ABl. C 52 vom 22.2.2014.
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