15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/22
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Landgerichts München I — Deutschland) — Adala Bero/Regierungspräsidium Kassel (C-473/13), Ettayebi Bouzalmate/Kreisverwaltung Kleve (C-514/13)
(Verbundene Rechtssachen C-473/13 und C-514/13) (1)
((Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 16 Abs. 1 - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt - Unmöglichkeit, die Drittstaatsangehörigen in einer speziellen Hafteinrichtung unterzubringen - Nichtvorhandensein einer solchen Einrichtung in dem Bundesland, in dem der Drittstaatsangehörige inhaftiert ist))
2014/C 315/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof, Landgericht München I
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Adala Bero (C-473/13), Ettayebi Bouzalmate (C-514/13)
Beklagte: Regierungspräsidium Kassel (C-473/13), Kreisverwaltung Kleve (C-514/13)
Tenor
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat auch dann verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und die nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollziehung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfügt.
(1) ABl. C 336 vom 16.11.2013.
ABl. C 367 vom 14.12.2013.
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