15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer/Hans Angerer
(Rechtssache C-477/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 10 - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Zugang zum Architektenberuf - Nicht in Anhang V Nr. 5.7.1 aufgeführte Nachweise - Begriffe „besondere und außergewöhnliche Gründe“ und „Architekt“))
(2015/C 198/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer
Revisionsbeklagter: Hans Angerer
Beteiligte: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses
Tenor
1.
Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller, der die in Kapitel I des Titels III dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Anspruch nehmen will, zusätzlich zu dem Umstand, dass er über einen nicht in Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsnachweis verfügt, das Vorliegen von „besonderen und außergewöhnlichen Gründen“ nachweisen muss.
2.
Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36 in der durch die Verordnung Nr. 279/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Begriff „besondere und außergewöhnliche Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung auf die Umstände bezieht, aufgrund deren der Antragsteller keinen in Anhang V Nr. 5.7.1 dieser Richtlinie aufgeführten Nachweis besitzt, wobei er sich jedoch nicht darauf berufen kann, dass er Berufsqualifikationen besitzt, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines anderen als des Berufs erlauben, den er im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will.
3.
Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36 in der durch die Verordnung Nr. 279/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Architekt“ im Sinne dieser Bestimmung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu definieren ist und somit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der Antragsteller über eine Ausbildung und über Erfahrung verfügt, die nicht nur technische Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung umfassen, sondern auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Tätigkeiten.
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
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