17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/17
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Antwerpen — Belgien) — Ronny Verest, Gaby Gerards/Belgische Staat
(Rechtssache C-489/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Besteuerung der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat erzielten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnmitgliedstaat - Ungleichbehandlung von im Wohnmitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Immobilien))
2014/C 409/24
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ronny Verest, Gaby Gerards
Beklagter: Belgischer Staat
Tenor
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, sofern sie bei der Anwendung einer in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Progressionsklausel allein deshalb zu einem höheren Einkommensteuersatz führt, weil die Methode zur Ermittlung der Einkünfte aus Immobilien darauf hinausläuft, dass Einkünfte aus in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen nicht vermieteten Immobilien höher bewertet werden als Einkünfte aus solchen Immobilien, die im erstgenannten Mitgliedstaat gelegen sind. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung dies bewirkt.
(1) ABl. C 352 vom 30.11.2013.
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