17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/18
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Mohamed Ali Ben Alaya/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-491/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6, 7 und 12 - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums - Verweigerung der Zulassung einer Person, die die von dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt - Ermessensspielraum der zuständigen Behörden))
2014/C 409/25
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mohamed Ali Ben Alaya
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen.
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
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