27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Boston Scientific Medizintechnik GmbH/AOK Sachsen-Anhalt (C-503/13), Betriebskrankenkasse RWE (C-504/13)
(Verbundene Rechtssachen C-503/13 und C-504/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Art. 1, 6 Abs. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a - Herzschrittmacher und implantierbarer Cardioverter Defibrillator - Ausfallrisiko des Produkts - Körperverletzung - Explantation des Produkts, das fehlerhaft sein soll, und Implantation eines anderen Produkts - Erstattung der Operationskosten))
(2015/C 138/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Boston Scientific Medizintechnik GmbH
Beklagte: AOK Sachsen-Anhalt (C-503/13), Betriebskrankenkasse RWE (C-504/13)
Tenor
1.
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.
2.
Die Art. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374 sind dahin auszulegen, dass es sich bei dem durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Produkts wie eines Herzschrittmachers oder eines implantierbaren Cardioverten Defibrillators verursachten Schaden um einen „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden“ handelt, für den der Hersteller haftet, wenn diese Operation erforderlich ist, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in den Ausgangsverfahren erfüllt ist.
(1) ABl. C 352 vom 30.11.2013.
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