11.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — E.ON Földgáz Trade Zrt./Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal
(Rechtssache C-510/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG - Art. 25 - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 41 und 54 - Zeitliche Geltung - Verordnung [EG] Nr. 1775/2005 - Art. 5 - Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement - Entscheidung einer Regulierungsbehörde - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Klage einer Gesellschaft, die über eine Genehmigung zum Transport von Erdgas verfügt - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde))
(2015/C 155/04)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E.ON Földgáz Trade Zrt.
Beklagte: Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal
Tenor
1.
Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, deren Umsetzungsfrist am 3. März 2011 ablief, und insbesondere die neuen Bestimmungen in ihrem Art. 41 Abs. 17 sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Klage anwendbar ist, die gegen eine vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist ergangene Entscheidung einer Regulierungsbehörde — wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht — erhoben wurde und bei Ablauf dieser Frist immer noch anhängig war.
2.
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen in Verbindung mit dem Anhang dieser Verordnung und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über die Erhebung von Klagen vor dem für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten einer Regulierungsbehörde zuständigen Gericht entgegenstehen, nach der einem Wirtschaftsteilnehmer wie der E.ON Földgáz Trade Zrt. unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Befugnis zur Klageerhebung gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Netzkodex zuerkannt werden kann.
(1) ABl. C 15 vom 18.1.2014.
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