27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/11
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Poul Landin/Tekniq, handelnd für die ENCO A/S — VVS
(Rechtssache C-515/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Nationale Regelung, nach der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens Anspruch auf eine Volksrente haben, keine Entlassungsabfindung erhalten))
(2015/C 138/13)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Poul Landin
Beklagte: Tekniq, handelnd für die ENCO A/S — VVS
Tenor
Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die vorsieht, dass im Fall der Entlassung eines Angestellten, der im selben Unternehmen 12, 15 oder 18 Jahre ununterbrochen beschäftigt war, der Arbeitgeber beim Ausscheiden dieses Angestellten eine Abfindung in Höhe von einem, zwei oder drei Monatsgehältern zu leisten hat, diese Abfindung jedoch entfällt, wenn der Angestellte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die Möglichkeit hat, eine Volksrente zu beziehen, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung zum einen objektiv und angemessen ist und durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts gerechtfertigt ist und zum anderen ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels darstellt. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 359 vom 7.12.2013.
Full & Egal Universal Law Academy