20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Dimensione Direct Sales srl, Michele Labianca/Knoll International Spa
(Rechtssache C-516/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbreitungsrecht - Begriff „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ - Angebot zum Erwerb und Werbung eines Händlers aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat auf seiner Internetseite, in Postwurfsendungen und in Pressemedien - Vervielfältigungsstücke von urheberrechtlich geschützten Möbelstücken, die ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Verbreitungsrechts zum Erwerb angeboten werden - Angebot oder Werbung, durch das oder die es nicht zum Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des geschützten Werkes kommt))
(2015/C 236/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dimensione Direct Sales srl, Michele Labianca
Beklagte: Knoll International Spa
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
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