2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/6
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. Januar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Birutė Šiba/Arūnas Devėnas
(Rechtssache C-537/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich - Verbraucherverträge - Vertrag über die Erbringung juristischer Dienstleistungen zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher))
(2015/C 073/07)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte/Kassationsbeschwerdeführerin: Birutė Šiba
Kläger/Kassationsbeschwerdegegner: Arūnas Devėnas
Tenor
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie auf Formularverträge über juristische Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, die ein Rechtsanwalt mit einer natürlichen Person schließt, wenn diese nicht zu einem Zweck handelt, der ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(1) ABl. C 9 vom 11.1.2014.
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