15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. April 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-540/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Festlegung des Zeitpunkts, ab dem ein früherer Beschluss gilt - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - Abgeleitete Rechtsgrundlage - Anhörung des Parlaments))
(2015/C 198/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola, M. Pencheva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Pleśniak und A. F. Jensen)
Tenor
1.
Der Beschluss 2013/392/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt, wird für nichtig erklärt.
2.
Die Wirkungen des Beschlusses 2013/392 werden bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts, der ihn ersetzen soll, aufrechterhalten.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
(1) ABl. C 359 vom 7.12.2013.
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