15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hermann Lutz/Elke Bäuerle als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GmbH
(Rechtssache C-557/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 13 - Insolvenzverfahren - Zahlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Pfändung erfolgt ist - Klage zur Anfechtung einer den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufenden Handlung - Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen - Formvorschriften für die Anfechtungsklage - Anwendbares Recht))
(2015/C 198/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hermann Lutz
Beklagte: Elke Bäuerle als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GmbH
Tenor
1.
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.
2.
Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.
3.
Die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage richten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nach dem Recht, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.
(1) ABl. C 15 vom 18.1.2014.
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