27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/14
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Dortmund-Unna/Josef Grünewald
(Rechtssache C-559/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen, die als Gegenleistung zu einer Übertragung von Vermögen im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Ausschluss für Gebietsfremde))
(2015/C 138/17)
Verfahrenssprache: Deutschland
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Dortmund-Unna
Beklagter: Josef Grünewald
Tenor
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus Anteilen an einer Gesellschaft erzielt hat, die ihm von einem Elternteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden, verwehrt, von diesen Einkünften die Versorgungsleistungen abzuziehen, die er an diesen Elternteil als Gegenleistung für diese Übertragung gezahlt hat, während sie einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen diesen Abzug gestattet.
(1) ABl. C 45 vom 15.02.2014.
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