23.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/14
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze/Data Medical Service srl
(Rechtssache C-568/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 1 Buchst. c und Art. 37 - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 1 und Art. 55 - Begriffe „Dienstleistungserbringer“ und „Wirtschaftsteilnehmer“ - Öffentliche Universitätsklinik - Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie unternehmerischer und organisatorischer Selbständigkeit - Überwiegend nicht gewinnorientierte Tätigkeit - Institutionelles Ziel, Gesundheitsdienstleistungen anzubieten - Möglichkeit, entsprechende Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten - Zulassung zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags))
(2015/C 065/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze
Beklagte: Data Medical Service srl
Tenor
1.
Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wegen ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtung ausschließen, wenn und soweit dieser Einrichtung gestattet ist, sich im Einklang mit ihren institutionellen und satzungsmäßigen Zielen auf dem Markt zu betätigen.
2.
Die Bestimmungen der Richtlinie 92/50 und insbesondere die allgemeinen Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, die dieser Richtlinie zugrunde liegen, sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die an einer Ausschreibung teilnimmt, erlauben, ein Angebot abzugeben, das wegen der öffentlichen Mittel, die diese Einrichtung erhält, keinem Wettbewerb ausgesetzt ist. Bei der Prüfung gemäß Art. 37 dieser Richtlinie, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, kann jedoch der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen, eine öffentliche Finanzierung berücksichtigen, die eine solche Einrichtung enthält.
(1) ABl. C 52 vom 22.2.2014.
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